
§ 613a Abs. 5 BGB
1. Nur eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Arbeitnehmers setzt die Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB in Gang.
2. Das Unterrichtungsschreiben muss den Erwerber mit vollständigem Namen und Anschrift bezeichnen.
3. Notwendig sind außerdem Ausführungen zu den rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs, d. h. zur gesamtschuldnerischen sowie zur anteiligen Haftung nach § 613a Abs. 2 BGB.
(Leitsätze der Bearbeiterin) BAG, Urteil vom 21. August 2008 – 8 AZR 407/07
Autorin: Monika Birnbaum

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