Einsicht in Personalakte nach Ende des Arbeitsverhältnisses, in: Arbeit und Arbeitsrecht 9/11

§ 241 Abs. 2 BGB; Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG; § 27 BDSG

1. Arbeitnehmern steht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht fließendes, voraussetzungsloses Recht auf Einsicht in ihre Personalakte zu.

2. In Papierform geführte Personalakten unterfallen zwar dem Schutz, nicht aber dem Auskunftsrecht nach dem BDSG. BAG, Urteil vom 16. November 2010 - 9 AZR 573/09

Autorin: Monika Birnbaum, MM 

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