
§ 1 Abs. 5 KSchG
Leitsätze der Bearbeiterin
1. Schließt der Arbeitgeber bei einer Betriebsänderung (§ 111 BetrVG) mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste, bezieht sich die Vermutungswirkung des § 1 Abs. 5 KSchG auch darauf, dass keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Betrieb des Unternehmens besteht.
2. Die Regelung bewegt sich innerhalb des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers und verstößt nicht gegen die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers aus Art. 12 GG.
BAG, Urteil vom 6. September 2007 – 2 AZR 715/06
Autorin: Monika Birnbaum
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