Versetzung einer Redakteurin in die Entwicklungsredaktion, in: Arbeit und Arbeitsrecht ∙ 2/11

§ 106 GewO

1. Das Berufsbild eines Redakteurs wird maßgeblich dadurch geprägt, dass er Beiträge ausarbeitet, die zur Veröffentlichung bestimmt sind.

2. Die Tätigkeit in einer Entwicklungsredaktion, die neue Projekte konzeptioniert, ist keine redaktionelle Tätigkeit, wenn sie nicht überwiegend darauf gerichtet ist, Beiträge zu veröffentlichen.

3. Die Versetzung einer Tageszeitungsredakteurin in eine Entwicklungsredaktion scheidet aus, wenn der Arbeitgeber nicht belegen kann, dass dort produktive redaktionelle Tätigkeiten erbracht werden.

(Leitsätze der Bearbeiterin)

BAG, Urteil vom 23. Februar 2010 – 9 AZR 3/09

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Autorin: Monika Birnbaum, MM

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