EnEfG-Novelle 2026: Was der Kabinettsbeschluss für Rechenzentren bedeutet

Am 24. Juni 2026 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf eines „Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie" beschlossen. Die Novelle des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) soll die deutschen Vorgaben stärker an die EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) angleichen und die Wirtschaft – erklärtermaßen – von Bürokratiekosten entlasten.

Die Auswirkungen auf Rechenzentren sind erheblich. Betreiber, Entwickler und Kommunen stehen damit alle vor veränderten Rahmenbedingungen. Nachfolgend stellen wir die praxisrelevanten Änderungen im Überblick dar. Die Novelle ist auch vor dem Hintergrund der im März 2026 beschlossenen nationalen Rechenzentrumsstrategie zu sehen, mit der die Bundesregierung Deutschland als führenden KI-Standort positionieren will. 

Neue PUE-Grenzwerte: Moderate Lockerung für Bestandsrechenzentren

Kernstück der Novelle sind die angepassten Grenzwerte für die Energieverbrauchseffektivität (Power Usage Effectiveness, PUE) nach § 11 EnEfG-E. Für Bestandsrechenzentren, die vor dem 1. Juli 2026 in Betrieb genommen wurden, werden die PUE-Grenzwerte gelockert. Ab dem 1. Juli 2027 gilt künftig ein PUE von ≤ 1,6 (bisher ≤ 1,5) und ab dem 1. Juli 2030 ein PUE von ≤ 1,4 (bisher ≤ 1,3).

Die Bundesregierung begründet dies mit den unterschiedlichen betriebstechnischen Ausgangslagen älterer Anlagen, insbesondere Redundanzanforderungen im Bereich der kritischen Infrastruktur.

Für neue Rechenzentren ab dem 1. Juli 2026 bleibt es beim PUE von ≤ 1,2, wobei die Frist zur Erreichung im Jahresdurchschnitt von zwei auf vier Jahre verlängert wird. Gerade dieser Punkt ist in der Branche umstritten. Verbände hatten gefordert, den PUE-Grenzwert für Neubauten auf ≤ 1,3 zu lockern, da ein Wert von 1,2 im laufenden Betrieb nicht zuverlässig durch moderne Umluftkühlung erreichbar sei. Der Kabinettsentwurf hat diese Forderung nicht aufgegriffen, was auf Kritik stößt.

Flexiblere Abwärmenutzung und neue Ausnahmetatbestände

Bei der Abwärmenutzung bringt die Novelle wesentliche Erleichterungen.

  • Die Pflicht zur Bereitstellung einer Wärmeübergabestation entfällt. Künftig genügt es, bei der Planung ausreichend Platz für die notwendige Infrastruktur vorzuhalten.
  • Die gestaffelten Mindestanteile wiederverwendeter Energie (Energy Reuse Factor, ERF) von 10 %, 15 % bzw. 20 % bleiben zwar bestehen, werden aber durch mehrere neue Ausnahmen flankiert.
  • Erstmals wird die interne Nutzung von Abwärme, etwa zur Beheizung eigener Büro- und Betriebsräume, anerkannt. Zudem wird ein neuer Ausnahmetatbestand eingeführt, wenn keine technisch und wirtschaftlich zumutbare Anschlussmöglichkeit an ein bestehendes oder geplantes Wärmenetz besteht, nachzuweisen durch eine Kosten-Nutzen-Analyse. Diese Ausnahm zielt insbesondere auf KI-Rechenzentren, die aufgrund der Stromnetzanforderungen häufig in infrastrukturell weniger erschlossenen Lagen angesiedelt werden, wo kein geeignetes Wärmenetz vorhanden ist. 
  • Für Kommunen ist besonders relevant, dass die bisherige allgemeine Pflicht zur Vermeidung und Verwendung von Abwärme (§ 16 EnEfG a.F.) durch eine bloße Kosten-Nutzen-Analyse bei Planung oder erheblicher Modernisierung ersetzt wird – ohne Umsetzungspflicht. Kommunale Verbände sehen dies kritisch, da wesentliche Informationsgrundlagen für die kommunale Wärmeplanung verloren zu gehen drohen.

Weitere wesentliche Änderungen im Überblick

  • Die Definition des Rechenzentrumsbegriffs wird auf 500 kW installierte IT-Leistung angehoben (bisher 300 kW Nennanschlussleistung), was die Regelung an das EU-Niveau angleicht.
  • Die Frist für die bilanzielle Deckung von 100 % Strom aus erneuerbaren Energien wird von 2027 auf 2030 verschoben. Die Pflicht zur Information und Beratung von Kunden über den Energieverbrauch (§ 15 EnEfG a.F.) entfällt ersatzlos.
  • Die Meldepflicht (§ 17 EnEfG-E) bleibt zwar grundsätzlich bestehen, der Adressatenkreis wird jedoch erheblich reduziert und auf Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 23,6 GWh große Rechenzentren mit einem nominalen Gesamtenergieinput von mehr als 1 MW beschränkt. Die bisherige Auskunft gegenüber Wärmenetzbetreibern entfällt.
  • Zudem werden die Stichprobenkontrollen durch das BAFA erweitert. 

Ausblick: Parlamentarisches Verfahren und Handlungsempfehlungen

Der Regierungsentwurf wird nun dem Bundestag zugeleitet. Angesichts der teils konträren Positionen – die Rechenzentrumsbranche fordert weitergehende Erleichterungen, Umweltverbände warnen vor einem Rückschritt beim Klimaschutz – ist mit einem intensiven parlamentarischen Verfahren zu rechnen.

Betreiber und Entwickler von Rechenzentren sollten die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen und prüfen, welche der neuen Ausnahmetatbestände – insbesondere bei der Abwärmenutzung – für ihre konkreten Vorhaben relevant werden. Kommunen, die im Rahmen der Wärmeplanung auf Rechenzentrumsabwärme setzen, sollten die geänderten Rahmenbedingungen frühzeitig in ihre Planungen einbeziehen.

Aus unserer Sicht bewegt sich der Entwurf in einem Spannungsfeld zwischen standortpolitischen Ambitionen und energiepolitischer Steuerung. Die Lockerungen bei den PUE-Grenzwerten und der Abwärmenutzung schaffen zwar mehr Flexibilität für Betreiber, bergen jedoch das Risiko, dass Kommunen bei der Wärmeplanung an Steuerungsmöglichkeiten verlieren. Ob der Bundestag hier nachjustiert, bleibt abzuwarten.

Die Gesetzesbegründung betont daneben, dass aufgrund der bereits am 10.10.2025 abgelaufenen Umsetzungsfrist der EED und des laufenden EU-Vertragsverletzungsverfahrens ein möglichst zeitnahes Inkrafttreten zwingend geboten ist. Da der Entwurf nun das parlamentarische Verfahren durchlaufen muss, ist mit einem Inkrafttreten im Herbst oder Winter 2026 zu rechnen.

Bereits jetzt empfiehlt es sich, bestehende Compliance-Strukturen an die geänderte Rechtslage anzupassen und insbesondere die Auswirkungen auf laufende Genehmigungs- und Planungsverfahren zu evaluieren.

Wir begleiten die Entwicklung weiterhin in unserer Rechenzentrums-Serie und beraten Sie gerne zu den rechtlichen Anforderungen.

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