Grünes Licht für den Industriestrompreis
Besonders energieintensive Industrieunternehmen in Deutschland leiden unter den – im Vergleich zu internationalen Konkurrenten aus den USA, China oder Frankreich – deutlich höheren Energiepreisen. Die jüngsten weltpolitischen Ereignisse im Nahen Osten verschärfen das Problem. Nun hat die EU-Kommission den deutschen Industriestrompreis beihilferechtlich genehmigt.
Hintergrund
Seit Jahren fordert die (energieintensive) Industrie von der deutschen und europäischen Energiepolitik eine Entlastung von den hohen Energiekosten. Für die Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen sind die Energiepreise ein wesentlicher, zuweilen zentraler Kostenpunkt. Der damalige Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck hatte bereits im Jahr 2023 vorgeschlagen, einen temporären sog. Brückenstrompreis i.H.v. 6ct/kWh einzuführen, der 80% des Basisverbrauchs dieser Unternehmen subventioniert hätte. Sein Vorschlag scheiterte jedoch.
Die neue Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag einen neuen Anlauf gewagt. Nachdem der Koalitionsausschuss im November 2025 Eckpunkte für einen Industriestrompreis vereinbarte, legte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) im Januar 2026 einen Entwurf für eine nationale Förderrichtlinie zur Einführung eines Industriestrompreises vor. Am 16. April 2026 hat die EU-Kommission den Industriestrompreis auf Basis des „Clean Industrial Deal State Aid Framework“ (CISAF) – dem neuen EU-Beihilferahmen für saubere Industrien – genehmigt.
Ziel des Industriestrompreises ist es, energieintensiven Unternehmen einen Teil ihrer Stromkosten zu erstatten und damit die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Hersteller zu stärken, Standortverlagerungen und damit verbunden sog. Carbon Leakage zu verhindern und so Wertschöpfungs- und Beschäftigungsstrukturen in strategisch wichtigen Branchen zu sichern.
Die Laufzeit des Instruments beträgt drei Abrechnungsjahre (2026 - 2028). Die Antragstellung bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erfolgt rückwirkend und startet erstmalig Anfang 2027 für das Gesamtjahr 2026. Unternehmen, die bereits die Besondere Ausgleichsregelung beantragen, soll grundsätzlich kein zusätzlicher Aufwand für die Beantragung des Industriestrompreises entstehen.
Beihilferechtlicher Rahmen
Der Industriestrompreis basiert auf dem neuen EU-Beihilferahmen CISAF, der im Juni 2025 von der EU-Kommission veröffentlicht worden ist. Er gilt bis 2030 und erlaubt Mitgliedstaaten, energieintensiven Unternehmen Strompreisentlastungen zu gewähren. Damit solche staatlichen Beihilfen (also finanzielle Unterstützungen durch den Staat) mit dem europäischen Beihilfenrecht vereinbar sind, müssen sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die Kommission wird etwa Beihilfen an Unternehmen aus Wirtschaftszweigen gewähren, die vom oben genannten Risiko eines Carbon Leakage und damit einem Verlagerungsrisiko besonders betroffen sind. Dies gilt für die in Anhang I Teilliste 1 der Leitlinien für Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen aufgelisteten Wirtschaftszweige (sog. KUEBLL-Liste).
Die dort genannten 91 (Teil-)Sektoren, potenziell bis zu. 9.500 Unternehmen, umfassen wesentliche Teile der klassischen energieintensiven Industrien in Deutschland (inklusive KMU), wie z.B. Sektoren aus der Chemie- und Glasindustrie, der Nahrungsmittelproduktion oder der metallverarbeitenden Industrie.
Weitere (Teil-)Sektoren können – nach einer Entscheidung durch die EU-Kommission – ebenfalls den Industriestrompreis erhalten, sofern die beihilferechtlichen Kriterien einer ausreichend hohen Strom- und Handelsintensität erfüllt sind und gegenüber der EU-Kommission nachgewiesen werden. Das BMWE hat hierzu einen Verbändeaufruf gestartet.
Beihilfeempfänger müssen zudem Investitionen tätigen, die zum grünen Wandel und mittel- bis langfristig zur Senkung der Energiekosten beitragen (dazu sogleich).
Funktionsweise des Industriestrompreises
Der Industriestrompreis ist als Differenzausgleich ausgestaltet, das heißt, der Staat gleicht die Differenz zwischen dem tatsächlichen Strompreis und einem Zielpreis teilweise aus. Die maximale Entlastung liegt bei 50% des Großhandelsstrompreises, der als Referenzpreis dient. Dieser Referenzpreis wird auf Basis der Strompreise des Vorjahres ermittelt (1-Jahres-Future); die Preisuntergrenze liegt bei 5 ct/kWh. Die konkrete Höhe der Förderung richtet sich nach dem tatsächlichen Stromverbrauch sowie den jeweils geltenden Marktpreisen und wird rückwirkend ausgezahlt. Ein Beispiel: Bei einem (fiktiven) Referenzpreis von 8,75 ct/kWh für das Abrechnungsjahr 2026 ergibt sich (unter Beachtung der Preisuntergrenze von 5 ct/kWh) eine Entlastungshöhe von rd. 3,75 ct/kWh für 50 % des Stromverbrauchs.
In Deutschland Begünstigte
Unternehmen müssen nachweisen, dass sowohl der Antragsteller (das Gesamtunternehmen) als auch die einschlägige Abnahmestelle von der Auflistung in Anhang 1 des KUEBLL erfasst sind. In diesem Fall ist der Stromverbrauch des Unternehmens an der Abnahmestelle beihilfeberechtigt, und zwar unabhängig davon, ob dort zusätzlich Tätigkeiten durchgeführt werden, die eigentlich nicht im Bereich eines beihilfeberechtigten Sektors liegen. Der deutsche Förderrichtliniengeber orientiert sich insoweit am Vorgehen im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung nach dem Energiefinanzierungsgesetz (EnFG).
Grüne Investitionen
Unternehmen, die von der Entlastung durch den Industriestrompreis profitieren möchten, müssen etwas dafür tun – und zwar zugunsten der Klimaziele. Beihilfenbegünstigte müssen mindestens 50% der Beihilfesumme innerhalb von 48 Monaten nach Erhalt der Beihilfe in Dekarbonisierungsmaßnahmen investieren. Das BMWE erachtet folgende Maßnahmen als anerkennungsfähig:
- Investitionen in den Ausbau erneuerbarer Energien;
- Verbesserung der Energieeffizienz, z.B. durch Modernisierung bestehender Anlagen;
- Flexibilitätsmaßnahmen (etwa Batteriespeicher oder Power-to-Heat-Anlagen);
- Infrastrukturmodernisierungen oder -erweiterungen (etwa Ausbau interner Netzinfrastruktur);
- Kosten aus dem Strombezug durch neu abgeschlossene Power Purchase Agreements (PPA), soweit diese der Finanzierung neuer oder modernisierter Anlagen dienen;
- die Entwicklung von Elektrolyseuren für die Erzeugung von erneuerbarem oder kohlenstoffarmen Wasserstoff;
- auf Elektrifizierung ausgerichtete Investitionen;
- Kosten für die Integration von Strom aus neuen oder modernisierten Erneuerbare-Energien-Anlagen sowie die Zahlung von Baukostenzuschüssen, etwa zur Erweiterung der Anschlusskapazität.
Die Investitionsmaßnahmen können vom Antragsteller oder von Dritten umgesetzt werden. Die Investitionsmaßnahmen müssen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland getätigt werden.
Der Beihilfebetrag wird um 10% erhöht, wenn das Unternehmen nachweist, dass mindestens 80% der zuvor genannten Gegenleistungsverpflichtung in Maßnahmen zur Erhöhung der Nachfrageflexibilität investiert werden. Mindestens 75% des gewährten Flexibilitäts-Bonus müssen in Dekarbonisierungsmaßnahmen fließen.
Verstöße gegen Förderbedingungen können zum Widerruf der Beihilfe führen.
Keine Doppelförderung
Der Industriestrompreis betrifft den reinen Arbeitspreis, also den Verbrauchspreis je kWh. Andere gängige Entlastungen zielen auf andere Strompreisbestandteile, z.B. die Besondere Ausgleichsregelung. Eine Überschneidung mit dem Industriestrompreis ist daher nicht ersichtlich. Aus beihilferechtlicher Sicht kann eine (ggf. teilweise) Kumulierung des Industriestrompreises mit weiteren Förderungen möglich sein, sofern sie nicht dazu führt, dass die jeweils anwendbaren Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überstiegen werden.
Es gibt jedoch eine relevante Beihilfe, die ebenfalls auf den Arbeitspreis abzielt: Die Strompreiskompensation. Das BMWE hat in einem Pressepapier vom 16. April 2026 bestätigt, dass Unternehmen für Stromverbräuche der beihilfeberechtigten Produktionsstätte, für die kein Antrag auf Strompreiskompensation gestellt wird, den Industriestrompreis erhalten können. Die Kombination des Industriestrompreises mit der Strompreiskompensation ist also über verschiedene Abnahmestellen / Produktionsstätten zulässig. Eine Doppelförderung der gleichen Stromverbräuche mit der Strompreiskompensation ist beihilferechtlich jedoch ausgeschlossen.
Ausblick
Die nationale Förderrichtlinie befindet sich noch in der Abstimmung zwischen den Bundesministerien und wird anschließend der EU-Kommission vorgelegt. Für Unternehmen lohnt es sich dennoch, schon jetzt zu prüfen, ob sie antragsberechtigt sind und welche Investitionspflichten sich daraus für sie ergeben. Wir haben langjährige Erfahrung mit der Beratung an der Schnittstelle von Energierecht und EU-Beihilfenrecht. Wir unterstützen Sie bei der Prüfung der Förderfähigkeit, der Antragstellung sowie im Rahmen der Umsetzung und haben die politischen und regulatorischen Entwicklungen dabei stets im Blick. Sprechen Sie uns gerne an.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. Sprechen Sie uns gerne an.
Ein Beitrag von