Neues vom Recht der Energiespeicher
Batteriespeicher gelten als unverzichtbare Bausteine der Energiewende, da sie überschüssige Energie speichern und bedarfsgerecht ins Netz zurückspeisen können.
Außerdem tragen sie bei einer netzdienlichen Betriebsweise zu einer Reduzierung der erforderlichen Netzausbaumaßnahmen in den vorgelagerten Netzebenen bei und führen damit zu geringeren Gesamtkosten. Es überrascht daher nicht, dass die Nachfrage nach Batteriespeichern in Deutschland seit einiger Zeit steigt. Laut Bundesnetzagentur gab es im Jahr 2024 fast 10.000 Anschlussanfragen für Batteriespeicher ab der Mittelspannungsebene [1].
Bisherige Rechtslage
Doch wo sollen die benötigten Speicher gebaut werden? Die Antwort ergibt sich aus dem Baugesetzbuch (BauGB). Dieses Gesetz regelt, was auf einem Grundstück gebaut werden darf. Es unterscheidet streng zwischen dem Innenbereich und dem Außenbereich. Im Innenbereich soll gebaut werden, entweder auf der Grundlage eines Bebauungsplans oder in Anlehnung an die vorhandenen Gebäude in der Nachbarschaft. Im Außenbereich soll eigentlich nicht gebaut werden, damit Platz für Natur und Landwirtschaft bleibt.
Aber bekanntlich gibt es keine Regel ohne Ausnahme. In § 35 BauGB zählt der Gesetzgeber einige Vorhaben auf, die auch im Außenbereich erlaubt sein sollen. Zugelassen werden beispielsweise landwirtschaftliche Gebäude, aber auch Strom- und Gasleitungen sowie Solaranlagen entlang von Autobahnen und Schienenwegen.
Bislang war unklar, wie Strom- und andere Energiespeicher in diesen rechtlichen Rahmen passen. Dürfen sie im Außenbereich gebaut werden, weil sie das Netz stabilisieren und damit einen Beitrag zur öffentlichen Versorgung leisten? Oder sind es Gewerbebetriebe, die ein passendes Grundstück in einem Gewerbegebiet finden müssen?
Änderungen
Der Bundestag hat sich Ende 2025 dieses Themas angenommen und zwar mit einem gesetzgeberischen Doppelpack. Zunächst beschloss das Parlament am 13. November mit dem „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts“ eine weitgehende Öffnung des Außenbereichs für Wärme-, Wasserstoff- und Stromspeicher mit mindestens 1 MWh. Bereits am 4. Dezember folgten dann aber im „Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen“ spürbare Einschränkungen:
- Wärmespeicher sind nur in einem räumlich-funktionellen Zusammenhang mit Wärmequellen oder Wärmesenken zulässig.
- Batteriespeicher sind nur bis 50.000 qm und nur im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit Erneuerbaren-Energien-Anlagen oder in der Nähe von Umspannanlagen und Kraftwerken zulässig.
Die Entwürfe für diese Regelungen stammten übrigens nicht vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, sondern kamen unmittelbar aus dem Bundestag. Ob dies als Zeichen dafür zu werten ist, dass das Ministerium den Bau von Energiespeichern nicht unterstützen will, weil es weiterhin auf den Bau von Gaskraftwerken setzt, bleibt abzuwarten.
Regulatorische Fragestellungen
Im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb von Batteriespeichern stellen sich regulatorische Fragen, die zu Rechtsunsicherheit bei den Marktteilnehmern führen und das Potenzial haben, den Zubau von Batteriespeichern zu hemmen. Eine der wesentlichen Fragen war die nach der Zulässigkeit von Baukostenzuschüssen (BKZ) respektive der korrekten Ermittlungsmethode. Diese hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Juli dieses Jahres dahingehend entschieden, dass Netzbetreiber BKZ für den Netzanschluss von Batteriespeichern im Leistungspreismodell erheben dürfen [2].
BKZ können gerade bei Großbatteriespeichern einen erheblichen Teil der Investitionskosten darstellen. Umso interessanter ist die Frage, ob für solche Speicher mit einer Nennleistung ab 100 MW, die in Spannungsebenen von mindestens 110 kV an das Netz angeschlossen werden, BKZ nach § 8 Abs. 3 Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (KraftNAV) entfallen. Die KraftNAV regelt die Bedingungen für den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie. Die Praxis der Netzbetreiber zur Anwendbarkeit der KraftNAV auf Großspeicher war bisher nicht einheitlich. Der BGH hat in anderem Zusammenhang entschieden, dass Stromspeicher (im konkreten Fall ein 5 MW Batteriespeicher) Erzeugungsanlagen sind [3]. Die Bundesnetzagentur hat sich in ihren im Oktober 2025 veröffentlichten häufig gestellten Fragen zur regulatorischen Behandlung von Stromspeichern dahingehend positioniert, dass die KraftNAV auf die Erzeugerseite von Batteriespeichern anwendbar sei und die Stromverbrauchsseite unberührt lasse [4]. Das wirft die Frage auf, auf welcher Rechtsgrundlage der Netzanschluss von Stromspeichern (ab 100 MW Nennleistung) konkret erfolgt.
Aktuell sieht es so aus, als würde sich die Frage nach der Anwendbarkeit der KraftNAV alsbald erledigen: Nach einem aktuellen Referentenentwurf des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) zur Änderung der KraftNAV vom 2.12.2025 sollen Energiespeicheranlagen im Sinne des § 3 Nr. 36 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) mit sofortiger Wirkung aus dem Anwendungsbereich der Verordnung genommen werden. Damit würde sich der Netzanschluss für sämtliche Batteriespeicher künftig nach § 17 EnWG richten. Dem Vernehmen nach soll es im kommenden Jahr ein Netzanschlusspaket geben; die vier Übertragungsnetzbetreiber arbeiten derzeit gemeinsam mit den wesentlichen Stakeholdern an einem Konzept.
Die Herausnahme der Großspeicher aus der KraftNAV dürfte zunächst einmal nichts ändern, sprich: Die Flut an Netzanschlussbegehren bleibt ungebrochen. Umso spannender ist daher, wie das versprochene Netzanschlusspaket aussehen wird. Welche Kriterien zur Priorisierung von Netzanschlussbegehren wird es geben? Wird es eine angemessene Übergangsbestimmung für in der Realisierung befindliche/bestehende Projekte geben und wird der Abschluss flexibler Netzanschlussvereinbarungen verpflichtend? Noch ist nicht bekannt, wann die Änderung der KraftNAV in Kraft tritt.
Sprechen Sie uns bei Fragen und für weitere Informationen gerne an!
[1] https://www.bundesnetzagentur.de/1079644 (Abruf: 11.12.2025)
[2] BGH, Beschl. v. 15. 07 2025 – EnVR 1/24, https://juris.bundesgerichtshof.de/ (Abruf: 11.12.2025)
[3] BGH, Beschl. v. 26.11.2024 – EnVR 17/22, https://juris.bundesgerichtshof.de/ (Abruf: 11.12.2025)
[4] https://www.bundesnetzagentur.de/1076806 (Abruf: 11.12.2025)
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